Allgemeine Geschäftsbedingungen der VCE GmbH

(Stand: 04/2024)

1) Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich

(1) Die VCE GmbH („VCE“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch VCE an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint.

(2) VCE erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn VCE den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.

(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies VCE vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn VCE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn VCE auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(4) Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. Arbeitstag; Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Nordrhein-Westfalen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
  2. Außenwirtschaftliche Einschränkungen; Verbote und Beschränkungen durch das auf den konkreten Einzelvertrag und dessen Erfüllung anwendbare Außenwirtschaftsrecht (insbesondere Exportkontrolle und/oder Zollbestimmungen einschließlich Embargos und Bereitstellungsverboten), insbesondere nach dem Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes, in dem der Kunde seinen Sitz hat bzw. in welches und durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung oder Leistung erfolgt;
  3. Bereitstellungsverbot; außenwirtschaftliches Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern, technischer Hilfe oder wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte Personen, Länder, Einrichtungen oder Organisationen;
  4. Bestellung; ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
  5. Customizing; das Anpassen von Standardsoftware an die Anforderungen des Kunden, das nicht auf Quellcodeebene erfolgt;
  6. Einzelvertrag; der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag;
  7. Fehler; eine Funktionsbeeinträchtigung auch insoweit, als diese keinen „Mangel“ im Sinne des Gesetzes darstellt;
  8. Freie Lizenz; eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);
  9. Individualsoftware; ein von VCE nach den Vorgaben des Kunden herzustellendes Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), welches auch in der Anpassung bzw. Erweiterung eines anderen Computerprogramms bestehen kann, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation;
  10. Inhaltsdaten; Daten, die vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden auf die Server von VCE hochgeladen werden oder sonst vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden an die IT-Systeme von VCE übergeben werden;
  11. Leistungsergebnis; das von VCE hergestellte Ergebnis, z.B. eine von VCE erstellte Individualsoftware;
  12. Reaktionszeit; der Zeitraum beginnend mit der Fehlermeldung bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem VCE mit der Fehlerbeseitigung beginnt; ist die Reaktionszeit in Stunden angegeben, so werden nur Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten berücksichtigt, sind Tage angegeben, so sind damit Arbeitstage gemeint, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall ausnahmsweise eine Fehlerbeseitigung auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vereinbart; Verzögerungen, welche VCE nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Reaktionszeit und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden;
  13. Service Level; die Gewährleistung, während bestimmter Zeiten erreichbar zu sein bzw. innerhalb bestimmter Reaktionszeiten mit der Erbringung bestimmter Leistungen zu beginnen;
  14. Software; der Oberbegriff für Standardsoftware und Individualsoftware;
  15. Standardsoftware; ein Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), das für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell für den Kunden entwickelt wurde, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation, wie insbesondere die Software „VCE WMS“;
  16. Übliche Geschäftszeiten; 9 bis 17 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen;
  17. Unzulässige Inhaltsdaten; solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links;

 

§3 Einzelvertrag

Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von VCE, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn VCE nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von VCE annimmt. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von VCE stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde hält sich an Bestellungen 14 Tage gebunden.

 

§4 Inhalt der Leistungen von VCE

(1) Der konkrete Inhalt der von VCE geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen. Die Parteien sollen auf eine möglichst konkrete und ausführliche Leistungsbeschreibung im Einzelvertrag hinwirken.

(2) VCE ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 19, 20) schuldet VCE bei digitalen Produkten (z.B. Software) eine Aktualisierung der digitalen Produkte nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.

(5) Solange Leistungen von VCE für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von VCE rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen VCE auf Fortführung der Leistungen. VCE behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen. Der Kunde hat insoweit auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.

(6) VCE darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen lassen.

(7) Alle Mitarbeiter, die VCE bei oder für den Kunden einsetzt, verbleiben, unabhängig davon, ob sie auf längere Zeit bei dem Kunden eingesetzt werden, organisatorisch bei VCE. Ausschließlich VCE ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Etwaige Anweisungen durch den Kunden gelten nur als Anregungen und sind nur dann verbindlich, wenn VCE diese Anregungen aufgreift und als verbindliche Anweisung an seine Mitarbeiter weitergibt. Der Kunde wird Anregungen wegen der zu erbringenden Leistung ausschließlich dem von VCE benannten verantwortlichen Ansprechpartner und/oder dessen Stellvertreter (Ziff. V. § 46) übermitteln. Die von VCE eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden ein, auch soweit sie Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.

 

§5 Ort der Leistungserbringung durch VCE

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag erbringt VCE sämtliche Leistungen am Geschäftssitz von VCE. Soweit die Leistungserbringung einen Zugriff auf die Systeme des Kunden erfordert, erfolgt dies grundsätzlich im Wege der Fernwartung.

 

§6 Vergütung, Nebenkosten

(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei VCE angefordert werden kann.

(3) Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet VCE insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet VCE darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden| oder seinem objektiven Interesse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangene 15 Minuten vergütet.

(4) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Sofern nicht anders vereinbart trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.

(6) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von VCE getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von VCE für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

 

§7 Zahlung und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von VCE unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch VCE erst nach Zahlungseingang.

(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Soweit die Vergütung

a) unabhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, ist diese jeweils monatlich im Voraus zu zahlen; bei einem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht anteilig;

b) abhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende des Abrechnungsmonats.

(3) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt VCE vorbehalten. Sonstige Rechte von VCE bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von VCE aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von VCE zur Kündigung aus wichtigem Grund.

(5) VCE ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist VCE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(6) Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von VCE benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn VCE über den Betrag verfügen kann.

(7) Wenn VCE Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist VCE berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. VCE ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(8) VCE ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von VCE erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

 

§8 Exportkontrolle und Embargos

(1) Die Lieferung oder Leistung dient ausschließlich den im Einzelvertrag festgelegten Zwecken. Der Kunde gewährleistet, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch seine Endkunden in Verbindung mit einer der folgenden Technologien verwendet werden: Rüstungstechnologie, Waffen, Raketen, die Waffen tragen können, und/oder Nukleartechnologie.

(2) Der Kunde gewährleistet darüber hinaus, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch seine Endkunden unter Verstoß gegen außenwirtschaftliche Einschränkungen verwendet werden. Der Kunde wird die angestrebte Lieferung bzw. Leistung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, soweit möglich und zumutbar bereits vor der Bestellung, auf alle in Betracht kommenden außenwirtschaftlichen Einschränkungen hin prüfen und VCE unverzüglich informieren, sollten sich Anhaltspunkte für mögliche außenwirtschaftliche Einschränkungen ergeben. Die näheren Einzelheiten sollen im Einzelvertrag geregelt werden.

(3) VCE kann die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verweigern, soweit die Erfüllung durch außenwirtschaftliche Einschränkungen verboten oder beeinträchtigt ist. VCE wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

(4) Verweigert VCE die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Bereitstellungsverbots und der Kunde bestreitet das Vorliegen eines Bereitstellungsverbots, wird der Kunde soweit möglich und zumutbar, bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung beantragen, wonach VCE mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag nicht gegen das durch die Behörde angewandte Außenwirtschaftsrecht verstößt. Wird eine solche Bestätigung innerhalb angemessener Frist nicht beigebracht, werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen. Ebenso werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen, wenn die Beantragung der Bestätigung bei der zuständigen Behörde unmöglich oder unzumutbar ist und objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzung eines Bereitstellungsverbots möglich ist.

(5) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund der vorgenannten außenwirtschaftlichen Einschränkungen sind ausgeschlossen, soweit die außenwirtschaftliche Einschränkung nicht von VCE selbst zu vertreten ist (z.B. weil VCE aufgrund eines früheren exportkontrollrechtswidrigen Verhaltens von den Exportkontrollbehörden nicht mehr als zuverlässig eingestuft wird) oder VCE den Kunden arglistig über das Bestehen der außenwirtschaftlichen Einschränkung getäuscht hat. Für eine bloß fahrlässige Unkenntnis einer außenwirtschaftlichen Einschränkung haftet VCE nicht. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen einer von VCE zu vertretende außenwirtschaftliche Einschränkung gilt § 21 („Haftung von VCE“).

(6) Unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Informationspflichten wird der Kunde VCE unverzüglich über sämtliche Umstände informieren und sämtliche Dokumente beibringen, welche nach dem Außenwirtschaftsrecht des Landes,

a) in dem der Kunde seinen Sitz hat,

b) in welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung sowie

c) durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung erfolgt,

für eine reibungslose Erfüllung der Verpflichtungen von VCE erforderlich oder zweckmäßig sind. Hierzu gehören insbesondere auch Angaben zum Endkunden, dem Bestimmungsland und dem beabsichtigten Verwendungszweck der Lieferung bzw. Leistung.

 

§9 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag geregelt werden.

(2) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, Bestätigungen oder ähnlicher Anforderungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsrecht, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von VCE oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche VCE nicht zu vertreten hat, haftet VCE nicht. VCE wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

(3) Soweit von VCE nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 VCE die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist VCE berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird VCE unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. VCE wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von VCE bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

(5) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

 

§10 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung

(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.

(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn VCE die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

 

§11 Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Die laufende Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. für Software as a Service) kann jährlich an die Preisentwicklung angemessen angepasst werden, wenn sich seit dem Vertragsbeginn bzw. im Fall bereits erfolgter Änderungen seit der letzten Änderung der Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen des Statistischen Bundesamts um wenigstens einen Prozentpunkt verändert hat.

(2) Dazu kann die Partei, welche eine Anpassung wünscht, der anderen Partei jeweils vor Beginn des neuen Vertragsjahres hinsichtlich der Höhe der Preisanpassung, welche sich unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen an der Entwicklung des Erzeugerpreisindexes für IT- Dienstleistungen des Statistischen Bundesamts zu orientieren hat, einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, welchen die andere Partei innerhalb Monatsfrist schriftlich annehmen oder ablehnen kann.

(3) Im Falle der Ablehnung ist die Höhe der Anpassung unter Beachtung des oben vereinbarten Maßstabes von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Auf Antrag der Partei, welche die Anpassung wünscht, ist der Sachverständige von der für VCE örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Die Entscheidung des Sachverständigen als Schiedsgutachter ist für beide Parteien verbindlich; das Recht, die Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzugreifen, bleibt unberührt. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.

(4) Im Falle der Annahme des Vorschlags durch die andere Partei bzw. der Feststellung durch den Sachverständigen gilt der neue Preis – auch rückwirkend – ab dem ersten Monat des neuen Vertragsjahres.

(5) Die Rechte der Parteien zur Anpassung oder zur Kündigung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt. Die Parteien sind sich darin einig, dass insbesondere eine den Rahmen des

 

§12 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von VCE aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen VCE nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VCE an Dritte abtreten, es sei denn VCE hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.

 

§13 Beistellungen des Kunden, freie Lizenzen

(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch VCE verfügt. Der Kunde wird VCE auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.

(2) VCE ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.

(3) Der Kunde hat VCE den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt VCE von allen Nachteilen frei, welche VCE aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretende schädigende Handlungen entstehen.

(4) Soweit es für die Vertragsdurchführung zweckmäßig ist, darf VCE im Namen des Kunden geeignete unter einer freien Lizenz stehende Materialien aus öffentlich verfügbaren Quellen kopieren und dem Kunden zur Verfügung stellen. Einer gesonderten Bevollmächtigung durch den Kunden bedarf es dafür nicht. VCE wird dem Kunden jederzeit auf Anforderung mitteilen, welche unter einer freien Lizenz stehenden Materialien von VCE eingesetzt wurden oder noch eingesetzt werden sollen. Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, dies jedoch nur insoweit und erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem VCE den Kunden über den Einsatz des jeweiligen unter einer freien Lizenz stehenden Materials informiert hat und der Kunde ausreichende Gelegenheit zur Prüfung der Rechteklärung gehabt hat.

 

§14 Änderungsverfahren (Change Requests)

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von VCE zu erbringenden Leistungen ändern, so wird der Kunde diesen Änderungswunsch gegenüber VCE äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Personenstunden umgesetzt werden können, kann VCE von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 absehen und die Leistungen direkt ausführen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(2) VCE prüft den Änderungswunsch. Die Prüfung umfasst insbesondere Fragen der Machbarkeit und der konkreten Umsetzung, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen, haben wird.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunschs wird VCE dem Kunden deren Ergebnis mitteilen. Die Mitteilung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunschs oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunschs unverzüglich abstimmen und sollen das Ergebnis wenigstens in Textform festhalten.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

(6) Die vom Änderungsverfahren betroffenen Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.

(7) Der Kunde hat die durch die Prüfung des Änderungswunschs, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten entstehenden Aufwände zu vergüten. Ebenso hat der Kunde die Mehraufwände von VCE aus der Durchführung der Änderungen zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach § 6 („Vergütung, Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1, 2 und 6.

(8) VCE kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Absätze 3 bis 6 sowie Absatz 7 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

§15 Allgemeine Neben- und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird VCE bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von VCE in angemessenem Umfang unterstützen.

(2) Insbesondere stellt der Kunde

a) die in der Betriebssphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von VCE erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird VCE hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von VCE in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Kunden eingehend instruieren;

b) unverzüglich nach Aufforderung durch VCE und unaufgefordert, sobald für den Kunden die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, VCE alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung; dies gilt insbesondere für solche über Hardware, Programme, Schnittstellen und Datenbestände, soweit diese Gegenstände dem Herrschafts- bzw. Verantwortungsbereich des Kunden entstammen und für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erheblich sein können.

(3) Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die in der Betriebssphäre des Kunden erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

(4) Der Kunde ist verpflichtet, eine dem Kunden durch VCE überlassene bzw. zugänglich gemachte Software durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde wird dazu insbesondere Zugangsdaten und Benutzerdokumentationen an einem gesicherten Ort verwahren. Der Kunde wird außerdem seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Nutzer, die die Software entsprechend den Bestimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen.

(5) Der Kunde hat

a) bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,

b) soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der mit dem Namen des Kunden/Kundensystems beginnt und weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,

c) das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen; der Kunde hat VCE unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,

d) bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese VCE unverzüglich mitzuteilen. Absatz 4 Satz 2 gilt für Registrierungen und die Nutzung von Benutzerkonten entsprechend.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, VCE unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.

(7) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

 

§16 Schutzrechte

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die VCE dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und – Durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich VCE zu.

(2) Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat VCE entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Fall gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(3) Soweit VCE an diesen Gegenständen, bei Software insbesondere auch im Quellcode sowie auf der Benutzeroberfläche, Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von VCE nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; VCE wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.

(4) VCE behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von VCE abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von VCE weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von VCE diese Gegenstände vollständig an VCE zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

 

§17 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge

(1) Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum a gegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts. Die Parteien sollen daher rechtzeitig Gespräche über das Ob und Wie einer möglichen Vertragsverlängerung führen.

(4) Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit enthält, ist unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch VCE gilt insbesondere

a) eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten oder einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden,

b) wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,

c) eine nicht unerhebliche unmittelbare oder mittelbare (z.B. auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen, Beherrschungsverträge, Treuhandverträge) Änderung der Eigentumsverhältnisse des Kunden („Change of Control“); es wird klargestellt, dass die bloße Einsetzung eines Insolvenzverwalters keinen Change of Control darstellt; in jedem Fall hat der Kunde VCE von Veränderungen unverzüglich zu unterrichten,

d) der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatlichen Vergütung schuldet, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nichtunerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,

e) der Verstoß gegen den Mitarbeiterschutz nach § 23 dieser AGB,

f) ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 24 dieser AGB oder

g) eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von Verpflichtungen aus diesen AGB.

(6) Jede Kündigung eines Einzelvertrags bedarf der Textform.

 

§18 Fehlerklassen

(1) Die Parteien definieren folgende Fehlerklassen:

Fehlerklasse

Beschreibung

Beispiele

 

Klasse 1

Betriebsverhindernd Mängel

Der Mangel verhindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, eine Umgehungslösung liegt nicht vor.

Störungen zentraler Funktionen, die zum vollständigen Ausfall führen.

Klasse 2

Betriebsbehindernde Mängel

Der Mangel behindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung erheblich, die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich.

Trotz Störung einer zentralen Funktion können die beabsichtigten Wirkungen durch eine Umgehungslösung erreicht werden. Eine weniger zentrale Funktion fällt aus; obgleich eine Umgehungslösung nicht vorliegt, ist dennoch ein sinnvolles Arbeiten mit Einschränkungen möglich. Sich häufig wiederholende Ausfälle bzw. Systemabstürze, erheblich geminderte Performance.

Klasse 3

Sonstige Mängel

Sonstige Mängel

(Schönheits-)Mängel. Fehler in der (soweit vertraglich geschuldet) Dokumentation, die keine Folgefehler verursachen. Mängel bei der Bedienungsfreundlichkeit. Einzelne Funktionen dauern gemessen am Stand der Technik zu lange, ohne dass dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Kurzzeitig auftretende oder sonstige hinnehmbare Performanceeinbußen, Störungen, die sich leicht mit Umgehungslösungen ausschließen lassen, Störungen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb haben.

(2) Führen die Mängel der Klasse 3 insgesamt zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit, so können die Mängel in ihrer Gesamtheit einen Mangel der Klasse 1 bzw. 2 darstellen.

 

§19 Sachmängel

(1) Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.

(2) Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

a) Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;

b) Lieferungen und Leistungen von VCE, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;

c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

d) Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation durch den Kunden oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von VCE zu vertreten ist;

e) Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;

f) einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die VCE weder kannte noch kennen musste; VCE ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet. Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.

(3) Der Kunde wird VCE bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und VCE umfassend informiert. Insbesondere teilt der Kunde VCE Mängel unter genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik und dem erwarteten Anwendungsverhalten mit und übermittelt zudem, soweit möglich und zumutbar, aussagekräftige Logfiles und Screenshots; Änderungen der Fehlersymptomatik wird der Kunde VCE unter genauer Beschreibung der Änderungen unverzüglich anzeigen. Der Kunde hat VCE die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von VCE durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von VCE oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann VCE die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und VCE nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.

(5) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass VCE Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Handelt es sich um einen Mangel in einer Standardsoftware, ist ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Mangel nicht enthält, vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

(6) Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.

(7) Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder VCE, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von VCE nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(8) Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von VCE sind und die VCE aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird VCE nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 19 gegen VCE bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten von VCE erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen VCE gehemmt. VCE erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht eingetrieben werden konnten.

(9) Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn VCE den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 548a BGB, ist ausgeschlossen.

(10) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 19 gelten nicht, soweit VCE arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(11) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von VCE zu vertretenden Sachmangels gilt § 21 („Haftung von VCE“).

 

§20 Rechtsmängel

(1) VCE gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist VCE nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.

(2) Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn VCE dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.

(3) Bei Rechtsmängeln leistet VCE dadurch Gewähr, dass VCE nach Wahl von VCE

a) die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder

b) dem Kunde durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.

(4) Der Kunde unterrichtet VCE unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt VCE, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht VCE von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von VCE anerkennen. VCE wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde VCE von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet VCE alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; VCE hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.

(5) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von VCE zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 21 („Haftung von VCE“).

(6) § 19 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

 

§21 Haftung von VCE

(1) Die Haftung von VCE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von VCE voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 21 („Haftung von VCE“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von VCE für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht „). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von VCE bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. VCE haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von VCE auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

(5) Soweit VCE nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand.

(6) Soweit die Pflichtverletzung von VCE Lieferungen und Leistungen betrifft, welche VCE gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von VCE für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Soweit VCE nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von VCE geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 21 („Haftung von VCE“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.

(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 21 („Haftung von VCE“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VCE.

(9) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 21 („Haftung von VCE“) gelten nicht für die Haftung von VCE wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§22 Verjährung der Ansprüche des Kunden

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen VCE beträgt

a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn VCE hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

a) bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in § 21 Absatz 9 genannten Fällen,

b) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,

c) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags, sowie

d) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

 

§23 Abwerbung von Mitarbeitern

Der Kunde verpflichtet sich, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit nicht selbst oder durch Dritte Mitarbeiter von VCE abzuwerben oder abwerben zu lassen oder Dritte hinsichtlich solcher Abwerbemaßnahmen zu fördern oder zu unterstützen.

 

§24 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von VCE und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird VCE vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, Wirtschaftsprüfer, Banken oder Versicherungen gelten nicht als Dritte. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(2) Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Kunde der Lieferant auf Anforderung von VCE jederzeit verpflichtet, eine den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.

(3) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.

(4) Eine zwischen den Parteien bereits geschlossene oder noch zu schließende Vertraulichkeitsvereinbarung geht im Zweifel diesem § 24 vor.

 

§25 Vertragsstrafe

Für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus § 23 („Abwerbung von Mitarbeitern“) oder § 24 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) verpflichtet sich der Kunde an VCE eine von VCE im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; für die Verletzung einer Pflicht nach § 24 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführung des letzten auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

 

§26 Vertragsgegenstand

(1) VCE stellt dem Kunden Standardsoftware im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit (§ 29) zum Abruf über das Internet bereit („Software as a service“ – SaaS). Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang, zur Art und Anzahl der Lizenzen sowie zu den mit den betreffenden Lizenzen gewährten Nutzungsrechten ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

(2) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt diese innerhalb der Programmfunktionen über das Menü „Hilfe“ oder eine vergleichbare Funktion.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag schuldet VCE keine

a) Anpassung der Software an sich ändernde äußere Rahmenbedingungen technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art,

b) Anpassung der Software an sonstige sich ändernde Rahmenbedingungen,

c) Fortentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung neuer Programmversionen, insbesondere von Bugfixes und Patches, mit denen bestehende Sachmängel, insbesondere im Sinne von Sicherheitsmängeln oder Funktionsfehlern, sowie Rechtsmängel beseitigt werden, bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Durchführung von Datensicherungen und Recovery-Services schuldet VCE nur dann und nur insoweit, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

 

§27 Download von (mobilen) Apps

(1) Soweit die Software mobile Apps darstellt oder umfasst, stellt VCE dem Kunden diese über die einschlägigen App-Downloadplattformen (z.B. Google Play Store) zum Download zur Verfügung.

(2) VCE hat keine Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb der von Dritten bereitgestellten App-Downloadplattform. VCE schuldet daher weder den ungehinderten Zugang des Kunden zur App-Downloadplattform noch übernimmt VCE für deren Verfügbarkeit die Verantwortung. Die Pflichten von VCE umfassen nicht die Verfügbarkeiten der Downloadmöglichkeiten des Betreibers der App-Downloadplattform. VCE übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der App-Downloadplattform.

 

§28 Leistungsbeginn

(1) VCE teilt dem Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss des Einzelvertrags sowie bei Vereinbarung von Vorkasse nach Zahlungseingang den Zeitpunkt der Freischaltung des kostenpflichtigen Zugangs zu der Standardsoftware mit.

(2) Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung beginnt ab dem von VCE mitgeteilten Termin. Ist nach dem Einzelvertrag eine kalendermonatliche Abrechnung vereinbart und fällt der Zeitpunkt der Freischaltung nicht auf den Monatsersten, so erfolgt die Abrechnung für den ersten und den letzten Kalendermonat jeweils zeitanteilig.

(3) Ist VCE an der Freischaltung des Zugangs gehindert, weil der Kunde eine nach dem Einzelvertrag geschuldete Mitwirkung nicht erbringt, ändert dies nichts an der Pflicht zur Zahlung durch den Kunden ab dem von VCE mitgeteilten Termin.

 

§29 Verfügbarkeit der Standardsoftware

(1) VCE stellt dem Kunden die Standardsoftware mit einer Verfügbarkeit von 98,5 % im Jahresdurchschnitt zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer die Nutzung der Standardsoftware wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (§ 30) oder aus von VCE nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen oder beeinträchtigt ist.

(2) Die Pflichten von VCE umfassen nicht den Zugang des Kunden in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets. VCE übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. VCE übernimmt insbesondere keine Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Netzen oder Servern, soweit diese das öffentliche Internet betreffen.

(3) VCE ist ebenfalls nicht für die zum störungsfreien Funktionieren der Standardsoftware vom bzw. auf Veranlassung des Kunden zu übergebenden Inhaltsdaten verantwortlich. Ebenso wenig ist VCE für über Schnittstellen angebundene Drittsoftware des Kunden verantwortlich. Insbesondere bleiben daher Fehlfunktionen und Ausfälle, die auf der fehlenden Bereitstellung oder der schlechten Qualität der Inhaltsdaten oder der angebundenen Drittsoftware des Kunden beruhen, ohne dass VCE dies zu vertreten hat, bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.

 

§30 Wartungsarbeiten

Den Zeitpunkt und die genaue Dauer von Wartungsarbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt VCE dem Kunden bei Bedarf im Voraus mit.

 

§31 Reaktionszeiten für die Mangelbeseitigung

Die Parteien vereinbaren folgende Service Levels, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist:

Fehlerklasse

Reaktionszeit

 

Klasse 1

Betriebsverhindernde Mängel

4 Stunden

Klasse 2

Betriebsbehindernde Mängel

12 Stunden

Klasse 3

Sonstige Mängel

3 Tage

 

§32 Updates

(1) VCE wird die als Software as a Service verfügbar gemachte Standardsoftware an sich ändernde Anforderungen der Informationssicherheit und Datensicherheit nach Maßgabe des im Einzelvertrag vereinbarten Zeitplans bzw., sollte ein solcher fehlen, jeweils innerhalb angemessener Frist anpassen, soweit diese Änderungen für die vertragsgemäße Nutzung der Software erheblich sind. Diese Verpflichtung besteht im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von VCE und entfällt, soweit die Anpassung für VCE mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Eine darüber hinausgehende Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität ist nur insoweit geschuldet, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

(2) Eine Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 1 besteht insbesondere nicht, soweit sich an vom Kunden bereitgestellter Drittsoftware bzw. deren Schnittstellenkonfiguration Änderungen ergeben, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Software von VCE auswirken bzw. auswirken könnten. Der Kunde wird solche anstehenden Änderungen VCE unverzüglich mitteilen, damit VCE dem Kunden eine Lösung anbieten kann, die vom Kunden im Falle der Beauftragung von VCE mit der Lösungsimplementierung gesondert zu vergüten ist, das nähere vereinbaren die Parteien in einem Einzelvertrag.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag

a) sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates neue Versionen, welche einen erweiterten Funktionsumfang oder sonstige erweiterte Leistungsmerkmale aufweisen, nicht umfasst, insbesondere also Upgrades und Major-Releases; VCE kann dem Kunden die Bereitstellung solcher Programmversionen zu einem angemessenen Preis anbieten, welcher sich am Umfang der erweiterten Funktionen und Leistungsmerkmale gegenüber der aktuellen Programmversion orientiert;

b) gelten für die Nutzungsrechte an einer neuen Programmversion die Regelungen zu den Nutzungsrechten zu der vorhergehenden Programmversion entsprechend.

 

§33 Support

(1) Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet VCE Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zur Standardsoftware und ihrer Funktionsweise.

(2) Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden.

(3) Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Supports können im Einzelvertrag – insbesondere auch durch Vereinbarung entsprechender Service Levels – vereinbart werden.

 

§34 Besondere Nebenpflichten des Kunden

(1) Den Kunden treffen zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung der Software Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Kündigung des Einzelvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann.

(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Software nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:

a) Der Kunde stellt vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten sicher, dass der Kunde nicht unzulässige Inhaltsdaten verarbeitet.

b) Inhaltsdaten dürfen nur insoweit personenbezogenen Daten enthalten, als dies zur Erreichung des betreffenden Verarbeitungszwecks zwingend erforderlich und eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten, so wird der Kunde alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen, insbesondere den Betroffenen hinreichend über die Datenverarbeitung informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher dokumentieren und aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Kunde ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.

c) Der Kunde wird vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten prüfen, ob der Kunde die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten zustehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen. Der Kunde räumt VCE die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen durch VCE erforderlichen Nutzungsrechte ein.

d) Eine übermäßige Belastung der Systeme von VCE durch unsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.

(3) Der Kunde hat VCE den aus einer Verletzung einer Pflicht nach Absatz 2 resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt VCE von allen Nachteilen frei, welche VCE aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kunden entstehen. VCE ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.

 

§35 Sperrung

(1) VCE kann den Zugang des Kunden aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/ oder die Verbindung der dem Kunden von VCE zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung liegt insbesondere vor, wenn

a) der Kunde gegen eine der in § 34 („Besondere Nebenpflichten des Kunden) Absatz 2 genannten Pflichten verstößt,

b) VCE von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder

c) der Kunde mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist. In den Fällen von Satz 2 lit. a) und b) kann VCE statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. Die Pflicht zur weiteren Zahlung der Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Kunde hat den wichtigen Grund für die Sperrung, Unterbrechung bzw. Löschung nicht zu vertreten.

(2) Soweit die Leistung unentgeltlich erfolgt, kann VCE den Zugang des Kunden jederzeit vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Kunden von VCE zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. VCE kann statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. VCE wird dabei die Belange der Nutzer in angemessener Weise berücksichtigen und auf Anforderung des Nutzers die Gründe der Maßnahme mitteilen. Der Nutzer wird stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Einstellung der unentgeltlichen Leistung weiterverwenden zu können.

(3) Weitere Ansprüche und Rechte von VCE, insbesondere auf Leistungseinstellung, Kündigung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

III. Erstellung von Individualsoftware, insbesondere Anpassungen von Standardsoftware

 

§36 Vertragsgegenstand

(1) Soweit VCE – insbesondere auch im Zusammenhang mit Anpassungen einer Standardsoftware auf Quellcodeebene – für den Kunden Individualsoftware herstellt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit, zum Leistungsumfang und zum Projektmanagement, aus dem Einzelvertrag.

(2) Anpassungen von Standardsoftware werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in die Standardsoftware übernommen und mit einer neuen Version der Standardsoftware verfügbar gemacht.

 

§37 Abnahme

(1) Die Vertragsgemäßheit des Leistungsgegenstands wird durch die Abnahme bestätigt.

(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde

a) den Leistungsgegenstand in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben hat, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt,

b) innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch VCE keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder

c) die Abnahme nach Fertigstellung des Leistungsgegenstands nicht innerhalb einer von VCE gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines Mangels verweigert hat.

 

§38 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

(1) Der Umfang der Nutzungsrechte an der Individualsoftware folgt aus dem Einzelvertrag.

(2) Besteht die Erstellung einer Individualsoftware in der Anpassung oder Erweiterung einer Standardsoftware von VCE, so gilt für die Nutzungsrechte an den erzielten Leistungsergebnissen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung im Einzelvertrag nichts anderes als für die Nutzungsrechte an der Standardsoftware von VCE.

 

I. Sonstige Dienstleistungen,

§39 Vertragsgegenstand

(1) Soweit VCE für den Kunden sonstige Dienstleistungen (z.B. dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen einschließlich der Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen oder Leistungen im Zusammenhang mit dem Customizing oder der Integration von Software) erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag.

(2) Die sonstigen Dienstleistungen werden entweder als dienstvertragliche Leistungen (§ 40) oder werkvertragliche Leistungen (§ 41) erbracht.

 

§40 Dienstvertragliche Leistungen

(1) Dienstvertragliche Leistungen erbringt VCE insbesondere regelmäßig dann, wenn VCE nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet, wie dies z.B. bei der Mitarbeit in größeren Projekten unter der Leitung des Kunden der Fall ist. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet VCE nicht. Der Kunde, insbesondere sein Projektleiter, trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.

(2) Entstehen im Zuge der Erbringung dienstvertraglicher Leistungen Leistungsergebnisse, ergibt sich der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Dienstvertrags. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.

(3) VCE ist nicht verpflichtet, die Leistungsergebnisse auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zu prüfen.

(4) Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit den dienstvertraglichen Leistungen stehende Gegenstände von VCE, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten im Verhältnis der Parteien als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von VCE. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von VCE nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach Ziff. I. § 24 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Im Übrigen gilt Ziff. I. § 16 („Schutzrechte“) Absatz 3 und 4 entsprechend.

(5) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind alle über die reine dienstvertragliche Leistung von VCE hinausgehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen. Insbesondere wird der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehende Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) nach Ziff. I. § 13 („Beistellungen des Kunden“) beistellen.

 

§41 Werkleistungen

Die folgenden Regelungen gelten für Werkleistungen entsprechend:

  1. Ziff. III. § 37 („Abnahme“);
  2. Ziff. III. § 38 („Umfang der Nutzungsrechte des Kunden“).

IV. Sonstige Bestimmungen

 

§42 Leistungsausschlüsse

(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere

a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;

b) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von VCE durchgeführt werden;

c) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;

d) die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;

e) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von VCE zu vertretende Umstände erforderlich werden;

f) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;

g) Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Software;

h) Arbeiten und Leistungen, die durch eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Nutzung der IT-Systeme von VCE durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgelöst werden, z.B. häufiger Massenversand von Dokumenten, dauerhafte Exporte im Vollabgleich und die Wirkungen einer solchen Nutzung, wie insbesondere erhöhter Datenverkehr, erhöhte Inanspruchnahme von Speicherplatz und Rechenleistung auf den Servern, erhöhte Auslastung der Netze und Datenleitungen sowie zusätzlicher Aufwand an Arbeit und Personal von VCE ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.

(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

 

§43 Referenzbenennung

VCE ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mit dem Kunden vorab schriftlich abzustimmen.

 

§44 Mitteilungen und Erklärungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.

(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

 

§45 Ansprechpartner

(1) Die Parteien benennen im Einzelvertrag jeweils einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die im Rahmen der ihnen nach dem Einzelvertrag zustehenden Vertretungsmacht Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen und Informationen zur Verfügung stellen können. Ohne eine weitere Festlegung im Einzelvertrag beschränkt sich die Vertretungsmacht der Ansprechpartner und ihrer jeweiligen Stellvertreter im Zweifel darauf, Entscheidungen zur Konkretisierung bzw. Spezifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zu treffen, Änderungen und Erweiterungen der vereinbarten Leistungen zu beauftragen, unverbindlich oder verbindlich vereinbarte Termine neu zu vereinbaren und verbindliche Auskünfte zu geben.

(2) Veränderungen der benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter hat die eine der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

 

§46 Übertragung von Rechten und Pflichten

VCE kann alle Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

 

§47 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von VCE. Für Klagen von VCE gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von VCE, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(5) Die Einreichung einer Klage ist erst statthaft, wenn die Parteien einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. Die Parteien sollen sich dazu auf einen neutralen Dritten als Schlichter verständigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab Einleitung des Einigungsversuchs durch eine Partei bis zum Ende der Schlichtung gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen und nicht durch Parteivereinbarung verlängerbaren Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.

(6) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.